1. Das Fahrzeug ist mit einem Selbstbehalt von CHF 5000.– vollkaskoversichert. Für eine Gebühr von CHF 100.– vor Mietbeginn kann der Selbstbehalt auf CHF 1000.– reduziert werden. Aus Versicherungsgründen ist es verboten, mit diesem Fahrzeug Lernfahrten durchzuführen.
  2. Bei verspäteter Rückgabe wird die zusätzliche Zeit zu lasten des Mieters in ganzen Tagen verrechnet. Der Vermieter ist spätestens 24h vor Rückgabe über eine allfällige Verspätung zu informieren.
  3. Der Mieter leistet eine Kaution in Höhe von CHF 500.–. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren. Die Kaution ist bei Übergabe des Fahrzeuges fällig und in bar zu bezahlen. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
  4. Kosten für Kraftstoff- und Motoröl sowie die Kosten für sonstige Hilfs- u. Betriebsstoffe, die während der Mietzeit anfallen trägt der Mieter. Ist der Kraftstofftank bei Rückgabe teilweise geleert, so wird er vom Vermieter aufgefüllt. Die Kosten für den verbrauchten Kraftstoffe trägt der Mieter, sie werden nach Rückgabe des Fahrzeugs mit CHF 2.40 / Liter in Rechnung gestellt.
  5. Für das Weiterleiten von Ordnungsbussen wird eine Gebühr von 30.- der Kaution abgezogen bzw. in Rechnung gestellt.
  6. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend den Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als 5 Tage), verpflichtet er sich den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugausweis aufgeführten Daten die notwendigen Massnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere
    nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.  Bei übermässiger Verschmutzung oder weiteren Verunreinigungen wird der Kaution eine Reinigungsgebühr von CHF 150.– der Kaution abgezogen.
  7. Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten. Es
    wird eine Reinigungsgebühr von CHF 150.– der Kaution abgezogen, wenn das Fahrzeug nach Rauchen gereinigt werden muss.  
  8. Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass kein Fahrverbot besteht.
  9. Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
  10. Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.
  11. Der Mieter ist angehalten, sämtliche Instandsetzungen oder Reparaturen in der Autogarage Zurlinde, Zürich ausführen zu lassen. Sämtliche Arbeiten durch Drittwerkstätten nur nach Absprache und ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter.
  12. Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in grösserem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
  13. Der Mieter kann den Mietpreis für die Dauer, der Gebrauchsbeeinträchtigung durch technischen Defekt und/oder Reparatur anteilig mindern, sofern die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht durch ein Fehlverhalten des Mieters (z.B. Bedienungsfehler) verursacht wurde.
  14. Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall bzw. Schadenshergangs zu sorgen. Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
  15. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.
  16. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
  17. Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Strassenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschliesslich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buss- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstösse gegen den Vermieter erheben.
  18. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn erweist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.
  19. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  20. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Zürich, 27. August 2023